Strom- und Gaspreisbremse
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Infos zu den Energiepreisbremsen

Die angespannte Lage auf dem Energiemarkt führte im vergangenen Jahr zu hohen Einkaufspreisen bei Energieversorgern. Viele Versorger beschaffen ihre Energiemengen längerfristig und mussten zu diesen hohen Preisen für das Kalenderjahr 2023 einkaufen. Die gestiegenen Kosten wirken sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um die betroffenen Kunden zu entlasten, hat die Bundesregierung die Energiepreisbremsen eingeführt.

So funktionieren die Preisbremsen:

Strom

80%
Ihres Stromverbrauchs* erhalten Sie zum gedeckelten Preis von

40 Cent
pro Kilowattstunde.

*Maßgeblich ist i. d. R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres

Gas

80%
Ihres Gasverbrauchs* erhalten Sie zum gedeckelten Preis von

12 Cent
pro Kilowattstunde.

*Maßgeblich ist i. d. R. die Prognose im September 2022

Quelle: Bundesregierung

Strompreisbremse
80 % Ihres Stromverbrauchs kosten Sie 40 ct/kWh (brutto), auch wenn Ihr Tarif höher liegt. Als Referenz dient die Jahresverbrauchsprognose. Sie entspricht ca. der Verbrauchsmenge 2022. Bei Kunden mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 ct/kWh (netto) zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs.

Am 26.07.2023 hat der Bundestag Änderungen des Strompreisbremsegesetzes beschlossen. Bei Doppeltarifzählern bis zu einem Verbrauch von 30.000 Kilowattstunden gilt ab dem 1. August 2023 ein zeitlich gewichteter Referenzpreis von 28 Ct/kWh (brutto) für Schwachlast- oder Niedertarife. Die zusätzliche Entlastung für den Zeitraum August bis Dezember 2023 wird spätestens mit der kommenden Jahresendabrechnung zum 31.12.2023 gewährt.

Gaspreisbremse
80 % Ihres Gasverbrauchs kosten Sie 12 ct/kWh (brutto), auch wenn Ihr Tarif (Arbeitspreis) höher ist. Als Grundlage dient die Jahresverbrauchsprognose vom September 2022. Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs.

Dezember-Abschlag für Gas
Gaskunden haben wir im Dezember 2022 kein Geld vom Konto eingezogen bzw. Sie konnten Ihre Überweisung pausieren. Sie hatten Ihren Abschlag trotzdem überwiesen? Die Entlastung und die Verrechnung Ihrer Zahlung wurde Ihnen in der Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Rechenbeispiele zur Umsetzung der Preisbremsen & Entlastungsrechner

Für unser Strom-Beispiel gehen wir von einem Jahresverbrauch von 3.600 kWh und einem bisherigen Arbeitspreis von 25 ct/kWh aus. Der neue Arbeitspreis beträgt 50 ct/kWh.

Monatlicher Stromverbrauch 300 kWh 3.600 kWh/12 = 300
80 % des monatlichen Stromverbrauchs 240 kWh 300 kWh x 0,8 = 240 kWh
20 % des monatlichen Stromverbrauchs 60 kWh 300 kWh x 0,2 = 60 kWh
Monatliche Verbrauchskosten bisher € 75,00 300 kWh x 25 ct/kWh = € 75,00
Monatliche Verbrauchskosten neu ohne Strompreisbremse € 150,00 300 kWh x 50 ct/kWh = € 150,00
Monatliche Verbrauchskosten neu mit Strompreisbremse € 126,00 80 % zu 40 ct/kWh: 240 kWh x 40 ct/kWh = € 96,00 und
20 % zu 50 ct/kWh: 60 kWh x 50 ct/kWh = € 30,00
zusammen € 126,00

Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt in unserem Beispiel € 24 im Monat.

Für unser Gas-Beispiel gehen wir von einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh und einem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh aus. Der neue Arbeitspreis beträgt 14 ct/kWh.

Monatlicher Gasverbrauch 1.250 kWh 15.000 kWh/12 = 1.250
80 % des monatlichen Gasverbrauchs 1000 kWh 1.250 kWh x 0,8 = 1000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs 250 kWh 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Monatliche Verbrauchskosten bisher € 100,00 1.250 kWh x 8 ct/kWh = € 100,00
Monatliche Verbrauchskosten neu ohne Gaspreisbremse € 175,00 1.250 kWh x 14 ct/kWh = € 175,00
Monatliche Verbrauchskosten neu mit Gaspreisbremse € 155,00 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = € 120,00 und
20 % zu 14 ct/kWh: 250 kWh x 14 ct/kWh = € 35,00
zusammen € 155,00

Die Ersparnis durch die Gaspreisbremse beträgt in unserem Beispiel € 20 im Monat.

Sie möchten Ihre individuelle Entlastung ermitteln? So geht's: Für eine erste Schätzung, wie hoch Ihre Entlastung in etwa ausfallen wird, können Sie im Entlastungsrechner des BDEW Ihren prognostizierten Jahresverbrauch und Arbeitspreis eintragen.
Achtung: Das Ergebnis ist ein Näherungswert. Er entspricht nicht Ihrem künftigen Abschlag. Über Ihren individuellen Abschlag werden wir Sie schriftlich informieren.

Fragen und Antworten

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt und läuft zum 31.12.2023 aus.

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen werden im Rahmen der Preisbremsen entlastet. Auch größere Industriekunden profitieren von den Entlastungen. Unsere Kunden müssen sich um nichts Weiteres kümmern.

Nein, unsere veröffentlichten Preise und die genannten Preise in den Kundenanschreiben sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Der Staat übernimmt nur für ein gewisses Kontingent einen Teil der Kosten für die Kunden. Der Verbrauch über das Kontingent hinaus muss von den Kunden zu dem vereinbarten Preis bezahlt werden. Energie sparen lohnt sich also weiterhin.

Beim Gas sollen für 80 Prozent der im September 2022 prognostizierten Menge (i. d. R. der Vorjahresverbrauch) ein Preis für 12 Cent/kWh (brutto) für Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gelten. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Preis gezahlt werden. Große Industriekunden erhalten für 70 Prozent Ihres Verbrauchs einen Preis von 7 Cent/kWh (netto, zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) garantiert. Für den übrigen Verbrauch muss die Industrie ebenfalls den normalen Preis bezahlen.

Beim Strom sollen Haushalte und Kleingewerbe mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (i. d. R. der Vorjahresverbrauch) einen Preis von 40 Cent/kWh (brutto) bezahlen. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent/kWh (netto, zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Oberhalb dieser Kontingente soll, wie beim Gas, der normale Preise bezahlt werden.

Das Entlastungskontingent wird laut den Gesetzen über die vorliegende Jahresverbrauchsprognose einer Entnahmestelle ermittelt. Liegt diese nicht vor, z. B. bei neuen Entnahmestellen, wird diese vom Netzbetreiber auf Grundlage von vorliegenden Informationen oder Erfahrungswerten ermittelt. Andere Berechnungsmethoden, wie z. B. individuelle Messungen oder gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem noch größeren administrativen Aufwand geführt und damit die Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet. Eine Anpassung des Entlastungskontingentes ist laut Gesetz nicht vorgesehen.

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Um das Risiko von stark schwankenden Börsenstrompreisen zu minimieren, beschaffen wir und sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie langfristig in Teilmengen und zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar auf den Preis für Endkunden aus.

Als viele andere Versorger im Jahr 2022 ihre Preise kräftig erhöht haben, konnten wir unsere Strompreise das ganze Jahr stabil halten. Die Endkundenpreise wirken sich also zeitversetzt zu den Großhandelspreisen aus. Die gesunkenen Börsenpreise im Jahr 2023 sorgen selbstverständlich dafür, dass wir günstiger Energie für unsere Kunden einkaufen konnten und unsere Endkundenpreise zum 01.01.2024 senken konnten.

Hier wird nach dem Bundeswirtschaftsministerium ein Durchschnittspreis herangezogen und nicht der mengengewichtete Durchschnitt um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Diese Regelung ist für die Kunden i. d. R. vorteilhaft: Es wird nicht überwiegend der billige Nachttarif mit viel Verbrauch betrachtet, sondern vor allem der teure Tagtarif. Für die Ermittlung des Durchschnittspreises wird die zeitliche Gültigkeit der Tarife herangezogen (z. B. 11/24 Std. Tagtarif, 13/24 Std. Nachttarif)

Seit 01.08.2023 gilt für den Nachttarif ein Referenzpreis von 28 Cent. Der Referenzwert wird ebenfalls nach dem vorgenannten Modell berechnet (z. B. 11/24 zu 40 Ct. Und 13/24 zu 28 Ct = 33,50 Ct).

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 werden von dem Lieferanten gewährt, der die Entnahmestelle am 1. März 2023 beliefert. Bei Vertragsbeendigungen aus Umzügen vor dem 1. März 2023 wird nach derzeitigem Kenntnisstand keine Entlastung gewährt.

Die Energiepreisbremsen sollen durch den sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert werden. Laut Bundesregierung stehen dafür 200 Milliarden Euro zur Verfügung.

Unsere Kunden werden brieflich über die Abschlagsänderung informiert. Die Preisbremsen sehen vor, dass die Entlastung ab März, auch rückwirkend für Januar und Februar erfolgt. Nachdem Sie die die einmalige Entlastung für die vorangegangenen Monate erhalten haben, bekommen Sie eine gleichbleibende monatliche Entlastung bis zum Jahresende. Die Entlastungen werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministierum für Wirtschaft und Klimaschutz oder auf der Seite der Bundesregierung.

So sparen Sie einfach und schnell Energie!

In jedem Fall lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen, auch trotz Energiepreisbremsen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Hilfreiche Tipps zum Energiesparen finden Sie hier oder auf sparenwasgeht.de.

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen, steht Ihnen unser Kundenservice gerne persönlich zur Verfügung: vor Ort, am Telefon unter 06021/3347-98 oder per E-Mail an vertrieb@ew-goldbach-hoesbach.de.