Stromkennzeichnung
Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
Um dem Kunden mehr Transparenz und Information zu geben, hat die Europäische Union die Stromkennzeichnungspflicht erlassen. Hier gilt die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003. Diese Richtlinie wurde am 07. Juli 2005 als § 42 in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.
Dabei geht es darum, dass alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen müssen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) gegeben. Als Vergleich werden die Werte des deutschen Durchschnitts aufgeführt.
Stromkennzeichnung für das Jahr 2012
Der Gesamtenergieträgermix der Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG setzt sich zusammen aus 19,85 % Kernkraft, 46,53 % fossiler und sonstiger Energieträger und 33,62 % erneuerbarer Energien. Damit verbundene Umweltauswirkung von 0,00055 g/kWh radioaktivem Abfall und 396,92 g/kWh CO2-Emission.
Lieferung Stromprodukt „Wasserkraft“ (mit RECS-Zertifikaten) und „energreen“
Die Produkte energreen und Wasserkraft besteht zu 100 % aus erneuerbaren Energien. Dabei entstehen weder CO2-Emission noch radioaktiver Abfall.
Der verbleibende Energieträgermix der Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG setzt sich zusammen aus 20,00 % Kernkraft, 46,87 % fossiler und sonstiger Energieträger und 33,13 % erneuerbarer Energien. Damit verbundene Umweltauswirkung von 0,00055 g/kWh radioaktivem Abfall und 399,84 g/kWh CO2-Emission.
Die Durchschnittswerte der Stromerzeuger in Deutschland im Vergleich setzten sich zusammen aus 24,50 % Kernkraft, 57,50 % fossiler und sonstiger Energieträger und 18,00 % erneuerbarer Energien. Damit verbundene Umweltauswirkung von 0,0007 g/kWh radioaktivem Abfall und 494 g/kWh CO2-Emission.
Stromkennzeichnung_2012.pdf (30 KB)
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