Erdgas Förderprogramme
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Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG

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Aktuelle Förderprogramme

Sie haben vor, Ihre Immobilie zu modernisieren oder planen einen nachhaltigen Neubau? Dann helfen wir Ihnen dabei, neben den Energieeinsparungen auch die Kosten der Maßnahmen zu senken. Gemeinsam finden wir die richtigen Förderprogramme für Sie.

Förderprogramm der EWG

Sie wohnen in Hösbach und planen die Anschaffung eines Balkonkraftwerk? Wir fördern dies mit 100 Euro pro Wohneinheit. Den Förderantrag erhalten Sie bei der Gemeinde Hösbach oder über diesen Link:
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Bundeweite Förderprogramme KFW

  • Darlehen für Anlagen für Erneuerbare Energien (z.B. Photovoltaik, Windkraft, Batteriespeicher)
  • Geeignet für Privatpersonen und Unternehmen

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  • Kredit zum Abbau von Barrieren, mehr Wohnkomfort und besseren Einbruchschutz

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  • Zuschuss für BHKWs pro produzierter kWh bis zu einer Anlagenleistung von < 50 kW und 30.000 Vollbenutzungsstunden

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Neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen (GEG)

Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden.

Das GEG gilt seit 1. November 2020 für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes. Eine Novellierung des Gesetzes gilt ab 2023. Ein Neubau darf dann höchstens 55 % der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen, der für jedes Gebäude individuell ausgerechnet wird. Zuvor betrug diese Anforderung 75 %. Die Kriterien für die bauliche Hülle, also die energetische Qualität von Dämmung und Fenstern, wurden für Neubauten im Jahr 2020 gelockert und bleiben ab 2023 unverändert.

Um den Energiehaushalt des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen (z.B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Letzteres sind Gebäudeecken oder Stellen, die weniger gut gedämmt sind.

Außerdem formuliert das GEG Anforderungen an vorhandene Klimatechnik sowie an Hitzeschutzmaßnahmen für den Sommer. Das GEG trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.

Ab dem 1. Januar 2024 wird ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau.

Öl- oder Gasheizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen seit dem 1. November 2020 nicht mehr betrieben werden – so ist es bereits im bestehenden GEG festgelegt. Auch zukünftig müssen Heizungsanlagen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72).

Selbstnutzende Wohneigentümer betrifft diese Austauschpflicht nur, wenn sie nach dem 1. Februar 2002 ihr Haus erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben. Bei Erwerb bzw. im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 ist die Heizungserneuerung vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

Heizkessel dürfen jedoch grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Mehr Informationen zum GEG erhalten Sie hier.

Bundesweite Förderprogramme effiziente Gebäude – BEG:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Kredit für energieeffiziente Sanierung von Haus und Wohnung

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Förderkredit für Photovoltaik, Wasser, Wind, Biogas sowie für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher.

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Wer die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht und zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit erfüllt, kann dafür eine Förderung erhalten. Die Kennzahl 40 gibt an, dass das Effizienzhaus nur 40 % Primärenergie benötigt, verglichen mit einem Referenzgebäude (nach Gebäudeenergiegesetz). Zudem liegt der Transmissionswärmeverlust bei nur 55 % des Referenzgebäudes. Der bauliche Wärmeschutz ist somit um 45 % besser.

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Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Zuschuss bei Sanierungsmaßnahmen (Prozent der förderfähigen Ausgaben): max. förderfähige Kosten 60.000 Euro (bafa)

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.

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Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage.

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Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Anschluss an ein Gebäude- oder an ein Wärmenetz.

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Gefördert werden Optimierungen von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die älter als zwei Jahre und bei einer Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.

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